Urteil verkündet?Die Revision muss grundsätzlich binnen einer Woche eingelegt werden.Frist prüfen →
Fristsicherung nach dem Strafurteil

Revision einlegen. Die erste Woche entscheidet über die Zulässigkeit.

Die Revision muss grundsätzlich binnen einer Woche nach der Urteilsverkündung bei dem Gericht eingelegt werden, dessen Urteil angefochten wird. Besonderheiten können insbesondere bei Abwesenheit oder einer bereits abgegebenen Erklärung bestehen.

Für den ersten Anruf

Vier Angaben reichen, um die Lage einzuordnen.

01GerichtWelches Gericht hat das Urteil verkündet?
02AktenzeichenWie lautet das gerichtliche Geschäftszeichen?
03VerkündungsdatumAn welchem Tag wurde das Urteil verkündet?
04Bisherige ErklärungWurde bereits Revision oder ein anderes Rechtsmittel eingelegt?
Wichtig

Einlegung und Begründung sind zwei verschiedene Schritte.

Schritt 1

Revision rechtzeitig einlegen

Die Einlegung wahrt zunächst das Rechtsmittel. Sie muss form- und fristgerecht bei der richtigen Stelle eingehen. Eine bloße Nachricht an einen Rechtsanwalt oder ein Revisionsgericht genügt nicht.

Schritt 2

Revision vollständig begründen

Nach Zustellung des schriftlichen Urteils beginnt grundsätzlich die Begründungsfrist. Verfahrensrügen müssen innerhalb dieser Frist vollständig ausgearbeitet werden; nachträgliche Ergänzungen sind regelmäßig ausgeschlossen.

Keine schematische Fristberechnung

Im Zweifel sofort handeln.

Die gesetzlichen Fristen sind nicht frei verlängerbar. Feiertage, Abwesenheit bei der Verkündung, Zustellung, bereits eingelegte Rechtsmittel, die gesetzlichen Verlängerungen bei besonders später Urteilsabsetzung und weitere Verfahrenslagen können die konkrete Berechnung beeinflussen. Deshalb ersetzt diese Seite keine fallbezogene Prüfung.

Ist die Revision bereits eingelegt, kann unmittelbar die Organisation der Revisionsbegründung beginnen. Soll die Bearbeitung übernommen werden, muss ein Anwaltswechsel fristsicher koordiniert werden. Nach einem Amtsgerichtsurteil ist außerdem zu klären, ob Berufung oder Sprungrevision dem Ziel entspricht.

Amtliche Fassung des § 341 StPO · Fristen der Revision im Strafrecht

Fristdaten per E-Mail ankündigen →
Frist noch offen?

Nicht auf das schriftliche Urteil warten.

Rufen Sie mit Gericht, Aktenzeichen und Verkündungsdatum an.

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