Revision rechtzeitig einlegen
Die Einlegung wahrt zunächst das Rechtsmittel. Sie muss form- und fristgerecht bei der richtigen Stelle eingehen. Eine bloße Nachricht an einen Rechtsanwalt oder ein Revisionsgericht genügt nicht.
Die Revision muss grundsätzlich binnen einer Woche nach der Urteilsverkündung bei dem Gericht eingelegt werden, dessen Urteil angefochten wird. Besonderheiten können insbesondere bei Abwesenheit oder einer bereits abgegebenen Erklärung bestehen.
Die Einlegung wahrt zunächst das Rechtsmittel. Sie muss form- und fristgerecht bei der richtigen Stelle eingehen. Eine bloße Nachricht an einen Rechtsanwalt oder ein Revisionsgericht genügt nicht.
Nach Zustellung des schriftlichen Urteils beginnt grundsätzlich die Begründungsfrist. Verfahrensrügen müssen innerhalb dieser Frist vollständig ausgearbeitet werden; nachträgliche Ergänzungen sind regelmäßig ausgeschlossen.
Die gesetzlichen Fristen sind nicht frei verlängerbar. Feiertage, Abwesenheit bei der Verkündung, Zustellung, bereits eingelegte Rechtsmittel, die gesetzlichen Verlängerungen bei besonders später Urteilsabsetzung und weitere Verfahrenslagen können die konkrete Berechnung beeinflussen. Deshalb ersetzt diese Seite keine fallbezogene Prüfung.
Ist die Revision bereits eingelegt, kann unmittelbar die Organisation der Revisionsbegründung beginnen. Soll die Bearbeitung übernommen werden, muss ein Anwaltswechsel fristsicher koordiniert werden. Nach einem Amtsgerichtsurteil ist außerdem zu klären, ob Berufung oder Sprungrevision dem Ziel entspricht.
Amtliche Fassung des § 341 StPO · Fristen der Revision im Strafrecht
Fristdaten per E-Mail ankündigen →Rufen Sie mit Gericht, Aktenzeichen und Verkündungsdatum an.