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Vergütung und Prüfungsumfang

Was kostet eine Revision im Strafrecht?

Eine belastbare Vergütung lässt sich erst festlegen, wenn Urteil, Verfahrensumfang, Fristlage und gewünschter Auftragsumfang bekannt sind. Pauschale Lockpreise werden der Verantwortung einer Revisionsprüfung regelmäßig nicht gerecht.

Kurzantwort

Was zuerst geklärt werden sollte.

Die Kosten können sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz oder nach einer schriftlichen Vergütungsvereinbarung richten. Entscheidend sind vor allem Umfang und Schwierigkeit der Sache, die Zahl möglicher Verfahrensrügen, der Aktenumfang und die Frage, ob nur geprüft oder auch vollständig begründet und weiter vertreten werden soll.

Fachlich geprüft von Rechtsanwalt Markus Chilcott · Stand:

Aufwand der Rechtskontrolle

Nicht die Zahl der Seiten allein bestimmt den Aufwand.

Ein kurzes Urteil kann einen umfangreichen Verfahrensgang verdecken; ein langes Urteil kann sich dagegen auf wenige klar abgrenzbare Rechtsfragen konzentrieren. Für die Sachrüge werden die schriftlichen Urteilsgründe systematisch geprüft. Für mögliche Verfahrensrügen müssen zusätzlich Protokoll, Anträge, Beschlüsse und weitere Aktenteile ausgewertet werden.

Zeitdruck kann den organisatorischen Aufwand erhöhen. Die Begründungsfrist lässt sich nicht auf Antrag verlängern; nur die gesetzlichen Verlängerungen bei besonders später Urteilsabsetzung greifen. Fehlen Unterlagen, müssen Beschaffung, Sichtung und Rückfragen so geplant werden, dass tragfähige Rügen trotzdem vollständig und rechtzeitig angebracht werden können.

  • Länge und Komplexität des schriftlichen Urteils
  • Dauer und Dokumentation der Hauptverhandlung
  • Umfang der Verfahrensakte und Zahl möglicher Rügeansätze
  • laufende Einlegungs- oder Begründungsfrist
  • reine Prüfung, schriftliche Begründung oder weitere Vertretung
RVG oder Vereinbarung

Die Vergütungsgrundlage wird vor der Mandatierung erklärt.

Das RVG enthält Gebührenregelungen für Strafsachen und das Revisionsverfahren. Bei besonders umfangreichen oder schwierigen Revisionsmandaten kann eine Vergütungsvereinbarung erforderlich sein. Sie muss den gesetzlichen Form- und Hinweisanforderungen entsprechen und den vereinbarten Leistungsumfang nachvollziehbar beschreiben.

Bei Abrechnung nach dem RVG nennt das Vergütungsverzeichnis in Nr. 4130 für den Wahlverteidiger derzeit eine Verfahrensgebühr von 144,00 bis 1.331,00 Euro; für den gerichtlich bestellten oder beigeordneten Verteidiger sind 590,00 Euro ausgewiesen. Innerhalb des Gebührenrahmens bestimmt sich die konkrete Gebühr nach § 14 RVG, insbesondere nach Umfang und Schwierigkeit. Kommt es zu einer Revisionshauptverhandlung, sieht Nr. 4132 je Hauptverhandlungstag 144,00 bis 671,00 Euro beziehungsweise 326,00 Euro für den bestellten oder beigeordneten Verteidiger vor.

Zu unterscheiden sind anwaltliche Vergütung, Auslagen und gegebenenfalls gerichtliche oder sonstige externe Kosten. Ob und in welchem Umfang eine Rechtsschutzversicherung oder ein anderer Kostenträger eintritt, muss gesondert geklärt werden. Eine Deckungszusage ersetzt nicht die Prüfung des konkreten Auftragsumfangs.

Diese Positionen sind keine pauschale Gesamtkostenangabe. Je nach Vorbefassung und Tätigkeit können weitere gesetzliche Gebühren, insbesondere eine Grundgebühr für die erstmalige Einarbeitung, Auslagen und Umsatzsteuer hinzukommen. Bei einer Vergütungsvereinbarung gelten die dort transparent festgelegten Leistungen und Beträge.

Transparenter Ablauf

Erst Umfang klären, dann Vergütung vereinbaren.

Für die erste Einordnung genügen regelmäßig Gericht, Aktenzeichen, Verkündungsdatum, Zustelldatum des schriftlichen Urteils und eine ungefähre Angabe zum Umfang von Urteil und Hauptverhandlung. Anschließend wird geklärt, welche Unterlagen kurzfristig verfügbar sind und welche Leistung tatsächlich benötigt wird.

Vor der endgültigen Übernahme werden Vergütungsgrundlage, Vorschuss, Leistungsumfang und mögliche zusätzliche Verfahrensschritte besprochen. Eine seriöse Kosteninformation verspricht weder einen bestimmten Ausgang noch verschweigt sie, dass sich der Aufwand nach vollständiger Akteneinsicht verändern kann.

Vertiefung und Quellen

Nächste Schritte und amtliche Grundlagen.

Konkretes Revisionsverfahren?

Gericht, Aktenzeichen und Fristdaten zuerst übermitteln.

Danach lassen sich Prüfungsumfang, Unterlagen und Mandatsübernahme belastbar abstimmen.

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