Pflichtverteidiger in der Revision: Bestellung, Wechsel und zusätzliche Prüfung.
Eine bestehende Pflichtverteidigerbestellung und die gewünschte spezialisierte Revisionsbearbeitung müssen sauber aufeinander abgestimmt werden. Weder ein Wechsel noch eine zusätzliche Beiordnung erfolgt automatisch.
Was zuerst geklärt werden sollte.
Eine Pflichtverteidigerbestellung besteht grundsätzlich bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens fort, sofern sie nicht vorher aufgehoben wird. Ob ein anderer Verteidiger beigeordnet, ein zusätzlicher Verteidiger bestellt oder ein Revisionsanwalt privat beauftragt werden kann, richtet sich nach der konkreten Verfahrenslage und den gesetzlichen Voraussetzungen.
Fachlich geprüft von Rechtsanwalt Markus Chilcott · Stand:
Das Ende der Hauptverhandlung beendet die Beiordnung nicht automatisch.
Die notwendige Verteidigung kann das Rechtsmittelverfahren einschließen. Wer in der Tatsacheninstanz bestellt war, bleibt deshalb nicht allein wegen der Urteilsverkündung ohne Aufgabe. Zugleich sollte unmittelbar geklärt werden, ob und mit welchem Ziel Revision eingelegt wurde und wer die Begründung ausarbeitet.
Die Fortdauer der Bestellung sagt noch nichts darüber aus, ob eine spezialisierte externe Prüfung sinnvoll ist. Der bisherige Verteidiger verfügt über Wissen und Unterlagen aus der Hauptverhandlung; ein Revisionsanwalt bringt den unabhängigen Blick auf Darlegungsanforderungen, Urteilsgründe und Rechtsfolgen ein.
Ein Pflichtverteidigerwechsel braucht eine tragfähige gesetzliche Grundlage.
Eine Pflichtverteidigerbestellung wird nicht durch die bloße Beauftragung eines anderen Rechtsanwalts aufgehoben. Für einen Wechsel sieht § 143a StPO bestimmte Fallgruppen und Voraussetzungen vor. Ob sie erfüllt sind, entscheidet das zuständige Gericht nach dem konkreten Antrag und Verfahrensstand.
Für die Revisionsinstanz enthält § 143a Abs. 3 StPO eine besondere Wechselregel: Der Beschuldigte muss den neuen, von ihm bezeichneten Pflichtverteidiger spätestens binnen einer Woche nach Beginn der Revisionsbegründungsfrist beantragen. Der Antrag ist beim Gericht zu stellen, dessen Urteil angefochten wird. Der Wechsel setzt außerdem voraus, dass der Bestellung des bezeichneten Verteidigers kein wichtiger Grund entgegensteht. Diese Antragsfrist ist von Einlegungs- und Begründungsfrist der Revision zu unterscheiden und muss im Einzelfall berechnet werden.
Ein zerrüttetes Vertrauensverhältnis, die Fähigkeit zur ordnungsgemäßen Verteidigung, Fristen und der Wunsch des Beschuldigten können rechtlich unterschiedlich zu gewichten sein. Deshalb sollte vor einem Wechselantrag geprüft werden, welche Tatsachen belegbar sind und ob die Revisionsfrist anderweitig gesichert ist.
Spezialisierte Revisionsarbeit kann auch arbeitsteilig organisiert werden.
Ein Revisionsanwalt kann als Wahlverteidiger zusätzlich tätig werden oder – bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen – eine Beiordnung beantragen. Eine zusätzliche Pflichtverteidigerbestellung ist kein Regelfall und darf nicht versprochen werden. Wird privat beauftragt, müssen Vergütung und Verhältnis zur bestehenden Bestellung vorab transparent geklärt werden.
Praktisch entscheidend bleibt die eindeutige Aufgabenverteilung: Wer legt ein, wer fordert die Akte an, wer erhält Zustellungen und wer reicht die vollständige Begründung beim Tatgericht ein? Eine ungeklärte Doppelvertretung darf keine Fristlücke erzeugen.
Nächste Schritte und amtliche Grundlagen.
- Wechsel und Aktenübergabe praktisch vorbereiten
- Einlegungsfrist unabhängig von der Beiordnung sichern
- Vergütung einer zusätzlichen Wahlverteidigung klären
- Bestellungsbeschluss und Fristdaten prüfen lassen
§ 140 StPO – Notwendige Verteidigung · § 141 StPO – Bestellung des Pflichtverteidigers · § 143 StPO – Dauer der Bestellung · § 143a StPO – Verteidigerwechsel · § 144 StPO – Zusätzliche Pflichtverteidiger
Gericht, Aktenzeichen und Fristdaten zuerst übermitteln.
Danach lassen sich Prüfungsumfang, Unterlagen und Mandatsübernahme belastbar abstimmen.
