Sachrüge
- Lücken oder Widersprüche in den Feststellungen
- Rechtsfehler der Beweiswürdigung
- unzutreffende rechtliche Subsumtion
- Fehler bei Strafrahmen und Strafzumessung
- Maßregeln, Gesamtstrafe und Einziehung
Eine gute Begründung sammelt nicht möglichst viele Beanstandungen. Sie trennt tragfähige Sachrügen von vollständig belegbaren Verfahrensrügen und zeigt, weshalb das Urteil auf dem Fehler beruhen kann.
Mit der Sachrüge wird geprüft, ob die schriftlichen Urteilsfeststellungen den Schuldspruch tragen, die Beweiswürdigung rechtlichen Maßstäben genügt und Strafzumessung, Maßregeln oder Einziehung rechtsfehlerfrei begründet sind.
Eine Verfahrensrüge muss dem Revisionsgericht dagegen den maßgeblichen Verfahrensablauf vollständig vortragen. Dafür werden insbesondere Protokoll, Anträge, Beschlüsse, Widersprüche und die relevanten Aktenbestandteile benötigt.
Es bestimmt den unmittelbaren Prüfungsstoff der Sachrüge.
Es belegt wesentliche Förmlichkeiten und den dokumentierten Gang der Hauptverhandlung.
Beweisanträge, Widersprüche, Hinweise und gerichtliche Entscheidungen müssen vollständig vorliegen.
Anklage, Eröffnungsbeschluss, Urkunden oder dienstliche Erklärungen können erforderlich werden.
Die Erinnerung an die Hauptverhandlung ist wichtig, ersetzt aber den revisionsrechtlich erforderlichen Aktenbeleg nicht. Umgekehrt können Fehler in den schriftlichen Urteilsgründen bestehen, die während der Verkündung noch nicht erkennbar waren.
Deshalb wird zunächst die Frist gesichert und anschließend anhand der verfügbaren Unterlagen entschieden, welche Prüfung sinnvoll und welche Rüge tatsächlich tragfähig ist.
Fachliche Vertiefung: Verfahrensrüge · Sachrüge
Aktuelle Rechtsprechung im Fachportal →Die Begründungsfrist ist grundsätzlich nicht verlängerbar.