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Schriftliche Rechtskontrolle

Die Revisionsbegründung muss den Rechtsfehler sichtbar und prüfbar machen.

Eine gute Begründung sammelt nicht möglichst viele Beanstandungen. Sie trennt tragfähige Sachrügen von vollständig belegbaren Verfahrensrügen und zeigt, weshalb das Urteil auf dem Fehler beruhen kann.

Prüfungsmaßstab

Urteil, Protokoll und Akte erfüllen unterschiedliche Aufgaben.

Mit der Sachrüge wird geprüft, ob die schriftlichen Urteilsfeststellungen den Schuldspruch tragen, die Beweiswürdigung rechtlichen Maßstäben genügt und Strafzumessung, Maßregeln oder Einziehung rechtsfehlerfrei begründet sind.

Eine Verfahrensrüge muss dem Revisionsgericht dagegen den maßgeblichen Verfahrensablauf vollständig vortragen. Dafür werden insbesondere Protokoll, Anträge, Beschlüsse, Widersprüche und die relevanten Aktenbestandteile benötigt.

Amtliche Fassung des § 344 StPO

Zwei Prüfungswege

Sachrüge und Verfahrensrüge.

Materiell-rechtliche Prüfung

Sachrüge

  • Lücken oder Widersprüche in den Feststellungen
  • Rechtsfehler der Beweiswürdigung
  • unzutreffende rechtliche Subsumtion
  • Fehler bei Strafrahmen und Strafzumessung
  • Maßregeln, Gesamtstrafe und Einziehung
Förmliche Beanstandung

Verfahrensrüge

  • Gerichtsbesetzung und Anwesenheit
  • Beweisanträge und gerichtliche Beschlüsse
  • Hinweis-, Aufklärungs- und Fürsorgepflichten
  • Verwertungsfragen und Widersprüche
  • vollständiger Tatsachenvortrag nach § 344 Abs. 2 StPO
Benötigte Unterlagen

Die Prüfung beginnt mit einem geordneten Verfahrensbild.

Unverzichtbar

Schriftliches Urteil

Es bestimmt den unmittelbaren Prüfungsstoff der Sachrüge.

Für den Ablauf

Hauptverhandlungsprotokoll

Es belegt wesentliche Förmlichkeiten und den dokumentierten Gang der Hauptverhandlung.

Für konkrete Rügen

Anträge und Beschlüsse

Beweisanträge, Widersprüche, Hinweise und gerichtliche Entscheidungen müssen vollständig vorliegen.

Je nach Fall

Weitere Aktenbestandteile

Anklage, Eröffnungsbeschluss, Urkunden oder dienstliche Erklärungen können erforderlich werden.

Seriöse Einschätzung

Keine Erfolgsprognose ohne schriftliches Urteil.

Die Erinnerung an die Hauptverhandlung ist wichtig, ersetzt aber den revisionsrechtlich erforderlichen Aktenbeleg nicht. Umgekehrt können Fehler in den schriftlichen Urteilsgründen bestehen, die während der Verkündung noch nicht erkennbar waren.

Deshalb wird zunächst die Frist gesichert und anschließend anhand der verfügbaren Unterlagen entschieden, welche Prüfung sinnvoll und welche Rüge tatsächlich tragfähig ist.

Fachliche Vertiefung: Verfahrensrüge · Sachrüge

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Urteil liegt vor?

Unterlagen frühzeitig ankündigen.

Die Begründungsfrist ist grundsätzlich nicht verlängerbar.

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