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Zuständiges Revisionsgericht

Entscheidet der BGH oder das OLG über die Revision?

Nicht der Wohnort und nicht der Sitz des Revisionsanwalts bestimmen das Gericht. Maßgeblich ist vor allem, welches Gericht in welcher Instanz das angefochtene Urteil erlassen hat.

Kurzantwort

Was zuerst geklärt werden sollte.

Über Revisionen gegen erstinstanzliche Urteile des Landgerichts oder Oberlandesgerichts entscheidet grundsätzlich der Bundesgerichtshof. Revisionen gegen Berufungsurteile des Landgerichts und Sprungrevisionen gegen amtsgerichtliche Urteile gehören grundsätzlich zum Oberlandesgericht. Eingelegt und begründet wird die Revision dennoch bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird.

Fachlich geprüft von Rechtsanwalt Markus Chilcott · Stand:

Bundesgerichtshof

Erstinstanzliches Urteil des Landgerichts oder Oberlandesgerichts.

Hat eine große oder kleine Strafkammer des Landgerichts nicht als Berufungsgericht, sondern in erster Instanz entschieden, führt die Revision grundsätzlich zum Bundesgerichtshof. Dasselbe gilt für erstinstanzliche Strafurteile eines Oberlandesgerichts.

Welcher Strafsenat des BGH zuständig wird, richtet sich nach den gesetzlichen und geschäftsverteilungsrechtlichen Regeln. Für die Einlegung ist diese interne Zuständigkeit zunächst nicht entscheidend: Die Revision muss rechtzeitig beim Tatgericht eingehen.

Oberlandesgericht

Berufungsurteil des Landgerichts oder Sprungrevision vom Amtsgericht.

Hat das Landgericht über eine Berufung gegen ein amtsgerichtliches Urteil entschieden, prüft grundsätzlich das zuständige Oberlandesgericht die Revision. Auch die Sprungrevision gegen ein amtsgerichtliches Urteil führt regelmäßig dorthin.

Welches Oberlandesgericht örtlich zuständig ist, ergibt sich aus dem Gerichtsbezirk. Auf den Standortseiten dieser Kanzlei wird der typische Rechtsmittelweg für die jeweiligen Amts- und Landgerichte erläutert; die endgültige Zuordnung erfolgt anhand des konkreten Urteils.

Einlegung bleibt beim Tatgericht

Die Revision nicht an das Revisionsgericht schicken.

§ 341 StPO verlangt die Einlegung bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird. Eine nur an den BGH, ein OLG oder einen Rechtsanwalt gesandte Erklärung wahrt die gesetzliche Form und Frist nicht ohne Weiteres. Bei laufender Wochenfrist muss deshalb zuerst die richtige Eingangsstelle geklärt werden.

Für die erste Prüfung sollten Urteilskopf, Gericht, Spruchkörper, Aktenzeichen, Verkündungsdatum und bisheriger Instanzenzug vorliegen. Daraus lässt sich regelmäßig erkennen, ob es sich um ein erstinstanzliches Urteil, ein Berufungsurteil oder eine mögliche Sprungrevision handelt.

  • Amtsgerichtliches Urteil ohne Berufung: mögliche Sprungrevision zum OLG
  • Berufungsurteil des Landgerichts: Revision grundsätzlich zum OLG
  • Erstinstanzliches Urteil des Landgerichts: Revision grundsätzlich zum BGH
  • Erstinstanzliches Urteil des Oberlandesgerichts: Revision grundsätzlich zum BGH
Vertiefung und Quellen

Nächste Schritte und amtliche Grundlagen.

Konkretes Revisionsverfahren?

Gericht, Aktenzeichen und Fristdaten zuerst übermitteln.

Danach lassen sich Prüfungsumfang, Unterlagen und Mandatsübernahme belastbar abstimmen.

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